Fragen und Antworten

FAQ

Natürlich! Genau deshalb haben wir unsere wallterbox entwickelt!
In der Regel hat sich eine 10kWp-Anlage als ausreichend bewährt.

Wichtig ist natürlich wie hoch der Stromverbrauch tagsüber von dem Gebäude ist.
Diese sogenannte Grundlast steht natürlich nicht zum Laden zur Verfügung.
Angenommen die Grundlast ist bei 500 Watt.

Die wallterbox sorgt mit 250 Watt Netzüberschuss zusätzlich für einen Sicherheitspuffer. Somit sind 750 Watt zu berücksichtigen.

Ein E-Auto lädt mit mindestens 1380 Watt.
Ein Sicherheitsbeiwert von 1000 Watt wird zusätzlich von der wallterbox berechnet bevor das Laden gstartet wird.
Somit muss die Anlage ca 3,2kWp haben und vernünftig das Fahrzeug laden zu können.
Die meisten Häuser haben jedoch eine <10 kWp-Anlage, womit die wallterbox perfekt Ihr E-Auto laden kann.
Einfach das Ladekabel einstecken und losladen. Bei einer wallterbox mit Display kann man zusätzlich den Lademodus umschalten indem man die gewünschte Karte an das Display hält. Somit kann man auch bei Dunkelheit das Fahrzeug aufladen.
Ja! Einfach die Box mit der App oder direkt über den Webbrowser ansprechen und von dort aus den Lademodus auswählen. Eine Fernsteuerung per 4fach-Taster ist sogar möglich! Einfach den Taster, z.b. in die Wohnung, verbauen und von dort den Lademodus wählen. Dabei kann man sogar geziehlt eine Ladeleistung vorgeben! So wäre es auch möglich das E-Auto mit einer ganz kleinen Leistung zu laden um so den Akku sehr schonend aufzuladen. Optimal für die Urlaubszeit wenn das E-Auto in der Zeit zu Hause steht. Und das alles per Knopfdruck!
Es gibt 4 Varianten:
  • wallterbox mini
  • wallterbox duo
  • wallterbox maxi
  • wallterbox constructor
wallterbox mini hat kein Display. Dadurch einfach plug and charge. Umschalten von Solarladen oder Dauerladen über App oder Webbrowser.

wallterbox duo hat ein Display und einen RFID-Kartenleser. Hier kann direkt mittels Karte den Modus gewählt werden. Diese Variante bevorzugen Fahrer die es eilig haben und so einfach wie möglich den Lademodus auswählen möchten. Dadurch muss man weder ein Smartphone dabei haben noch sich am PC einloggen.

wallterbox maxi besitzt ein großes wasserdichtes Gehäuse, Display mit RFID-Leser und MID-geeichtem Modbus-Stromzähler auf Trageschine. Es ist genug Platz vorhanden um einen Leistungsschütz für mehr als 11 kW Ladeleistung zu verbauen.

wallterbox constructor ist für Jene gedacht die wissen was sie brauchen oder schon Komponenten besitzen um sich selbst eine Ladesteuerung zu bauen. wallterbox constructor ist auch geeignet um kleine wallterboxen zu erweitern.
Ja!

Unsere wallterbox kann nicht nur die Solarleistung messen die ins Netz gehen würde und auf das E-Auto umleiten, sondern auch nach dem Ladevorgang vollautomatisch z.B.: die Warmwasseraufbereitung ansteuern.

Es sind 5 Verbraucher ansteuerbar um bei Überschreiten einer PV-Einspeiseleistung einen passenden Verbraucher zu oder abzuschalten.

Es spielt dabei keine Rolle ob es ein Warmwasserboiler, Wärmepumpe, Heizlüfter, Klimaanlage oder das Ladegerät eines E-Bikes/Elektro-Scooters ist.

Sie definieren ganz einfach die Leistung die Ihr Elektrogerät benötigt in der wallterbox-Konfiguration und schon wird Ihr Sonnenstrom zu einem passenden Verbraucher umgeleitet!

Angenommen wir haben folgende Situation:
Strompreis (mit Strompreisdeckel) 0,40 € / kWh
E-Auto mit 42 kWh Akku
Fiktiver wallterbox-Preis von 699 Euro (Kosten variieren nach Ausstattung)
Kosten für das Volladen: 0,40 € x 42 kWh = 16,80 €
Erforderliche Ladevorgänge um die Kosten der wallterbox wieder rein zu bekommen: 42!

Bereits nach 42 Volladungen ist die wallterbox bezahlt. Jede weitere Volladung spart somit Geld!
Sie fördern sich also selbst und benötigen keine KfW-Förderung mehr.
Diese Förderung ist zudem für Privatanwender sowieso nicht mehr verfügbar.

Solarstrom-Infos

Das ist das "EEG §7 Gesetzliches Schuldverhältnis"
Absatz (1)
"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."
Nein!

Sie sind als PV-Anlagenbetreiber immer ein Unternehmer und stehen damit nicht mehr im Schutz des Verbraucherrechts.
Die Netzbetreiber versuchen Ihnen daher einen Einspeisevertrag zum Unterzeichnen vorzulegen.
Dieser Vertrag stellt Sie jedoch in den meisten Fällen finanziell und haftungsrechtlich schlechter dar als ohne.
Auch fordern meistens Netzbetreiber die Meldung über ein Formblatt das von Ihnen zur Verfügung gestellt wird.
Dort ist meistens ein kostenpflichtiger Zählertausch aufgeführt den Sie dann bezahlen müssen.

Wichtig:
sämtliche Kosten werden über das Erneuerbare Energiengesetz (EEG) geregelt.
Machen Sie eine formlose Anmeldung beim Netzbetreiber um Kosten zu verhindern, die Sie sowieso nicht tragen müssten!

Ein Einspeisevertrag ist unter keinen Umständen erforderlich!

Selbst wenn das Finanzamt diesen haben möchte!
In diesem Fall sollte der Sachbearbeiter aufgefordert werden das entsprechende Gesetz zu lesen!
"EEG §7 Gesetzliches Schuldverhältnis"
Absatz (1)
"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen."
Netzanschluss ohne explizite Freigabe durch den Netzbetreiber

Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 10,8 kWp dürfen auch ohne eine explizite Freigabe durch den Netzbetreiber angeschlossen werden, wenn der Netzbetreiber nicht spätestens einen Monat nach Erhalt des Netzanschlussbegehrens den Zeitplan für den Netzanschluss mitgeteilt hat (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 EEG). Auch diese Regelung wurde bereits mit dem EEG 2021 eingeführt. Das EEG 2023 enthält insoweit lediglich die Klarstellung, dass auch in diesem Fall die technischen Anforderungen an die Anlage eingehalten werden muss.


Vermutung des Netzverknüpfungspunktes
Bereits seit dem EEG 2021 enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 EEG die gesetzliche Vermutung, dass Anlagen mit weniger als 30 kWp über einen bestehenden Hausanschluss angeschlossen werden können. Das betrifft also insbesondere die typischen Solaranlagen auf Dächern von Wohn- oder Geschäftshäusern.

Die Grenze von 30 kWp gilt bei mehreren Solaranlagen auf einem Grundstück allerdings insgesamt. Maßgeblich ist zudem die installierte Leistung der Module, also die Nennleistung und nicht die Wirkleistung der Solaranlage (was in netztechnischer Hinsicht naheliegend wäre).


Regelmäßig keine Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich

Neu ist hingegen, dass der Netzanschluss von Solaranlagen unter 30 kWp im Regelfall auch ohne Anwesenheit des Netzbetreibers vorgenommen werden soll. Das EEG 2023 verlangt insoweit zunächst, dass der Netzbetreiber mit der Einspeisezusage mitzuteilen hat, ob die Anwesenheit des Netzbetreibers bei der Herstellung des Netzanschlusses erforderlich ist. Dabei enthält das Gesetz die widerlegbare Vermutung, dass im Regelfall keine Anwesenheit des Netzbetreibers erforderlich ist. Verlangt der Netzbetreiber im Einzelfall gleichwohl, dass der Netzanschluss in seiner Anwesenheit hergestellt wird, so hat er dies „einfach und verständlich“ zu begründen (vgl. § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EEG 2023). Die Begründung muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen; Standard-Textblöcke reichen nicht aus.

Teilt der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber nicht fristgemäß mit, ob und wenn ja warum seine Anwesenheit ausnahmsweise erforderlich ist, so erlaubt es das EEG 2023, den Netzanschluss auch ohne Anwesenheit des Netzbetreibers herzustellen. Wie es sich in diesem Fall mit dem möglicherweise erforderlichen Zählerwechsel verhält, sagt das Gesetz indes nicht – jedenfalls nicht explizit. Es verweist vielmehr lediglich auf die „für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen“. 

Sie müssen dem Netzbetreiber ihr Balkonkraftwerk (BKW) melden. Dies machen Sie formlos. Also einfach als Text. Sollte der Netzbetreiber von Ihnen verlangen ein Formblatt zu benutzen, so ist das nicht richtig! Unterschreiben Sie keine Formulare von Ihrem Netzbetreiber. Meistens ist in dem Formular auch der Zählertausch als Auftrag formuliert und würde Sie daher benachteiligen. Der Netzbetreiber darf jedoch Ihren Zähler tauschen. Die Kosten gehen dann zu Lasten des Netzbetreibers.

Sehen Sie dazu auch die Clearingstelle-EEG-KWKG:
https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/empfv/2022/15-IX
Nein!

Zitat:
"Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Abrechnungsverpflichtung der Zahlungsansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern grundsätzlich nicht davon abhängig machen, dass sie hierfür gesonderte (Abrechnungs-) Entgelte erheben oder in anderer Weise – beispielsweise durch die Verrechnung mit den Abschlägen – erhalten. Dies gilt jedenfalls nach dem Messstellenbetriebsgesetz für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme. Streitig ist jedoch und noch unklar, ob für andere Messeinrichtungen ein Entgelt erhoben werden kann und was unter "Abrechnungsentgelt" verstanden werden kann."

Quelle: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/haeufige-rechtsfrage/90